Der organisierte Betriebssport und der „eSport“

Der organisierte Betriebssport und der „eSport“ Oder: Geht das zusammen?
von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert*


Sowohl der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) als auch der eSport-Bund Deutschland e.V. (ESBD) vertreten jeweils eigene Definitionen des "eSport"-Begriffes. Der ESBD versteht "eSport" als "unmittelbaren Wettkampf zwischen menschlichen Spieler/innen unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln". Der DOSB verwendet den Begriff "eSport" hingegen überhaupt nicht und unterscheidet begrifflich zwischen "elektronischen Sportartensimulationen" und "eGaming". Auch in der Sportwissenschaft besteht keine einheitliche Meinung, ob „eSport“ als Sport anzusehen ist. Selbst in den Gesetzen findet sich weder eine allgemeingültige Definition für den "Sport", noch für den "eSport".


Zweck des Deutschen Betriebssportverbandes e.V. (DBSV) ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung die Förderung des Sports. Insoweit ist der DBSV als „gemeinnützig“ anerkannt. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dürfen deshalb Mittel des DBSV nur für diesen satzungsmäßigen Zweck der „Förderung des Sports“ verwendet werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich für seine Landesbetriebssportverbände.


Der Begriff des Sports findet sich in der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO, wird aber auch dort nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umfasst Sport in diesem Sinne Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist dafür eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (z. B. BFH, Urt. v. 29.10.1997, Az. I R 13/97).
Der frühere Vorsitzende Richter am BFH Prof. Dr. Peter Fischer hat in seinem für den DOSB erstellten Rechtsgutachten vom 10.8.2019 überzeugend ausgeführt, dass "eSport" nicht die Voraussetzungen des gemeinnützigkeitsrechtlichen Begriffs des Sports erfüllt. Das ist derzeit auch die herrschende Meinung.
Entgegen mancher Behauptungen und Veröffentlichungen in den Medien ist es weder dem ESBD selbst, noch einem "eSport"-Verein gelungen, die Steuerbegünstigung aufgrund der Förderung des Sports zu erhalten. Öffentlich bekannt geworden ist lediglich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von einzelnen "eSport"-Vereinen wegen der Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO, ein von der Förderung des Sports zu unterscheidender Zweck.


Damit ist eine Förderung des "eSports" durch den DBSV und seine Landesbetriebssportverbände mit ihren steuerbegünstigten finanziellen Mittel nicht möglich. Demgegenüber ist die Durchführung von "eSport"-Veranstaltungen im Betriebssport dadurch aber nicht gänzlich verboten. Wie auch z. B. der Verkauf von Speisen und Getränken oder die Durchführung von Betriebsskat-Meisterschaften durch einen gemeinnützigen Sportverband oder -verein möglich sind, ist das auch mit "eSport"-
Veranstaltungen möglich. Die Einnahmen und Ausgaben bezüglich dieser eSport-Veranstaltungen sind steuerrechtlich jedoch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zuzuordnen und nicht dem steuerbegünstigten Bereich des Verbandes oder Vereins.

Aus (betriebs-)sportpolitischer Sicht spricht nichts gegen die Durchführung von Wettbewerben mit, wie der DOSB sie nennt, elektronischen Sportartensimulationen. Die sogenannten „Ego-Shooter“- Spiele“ sind nach der allgemeinen Meinung des organisierten Sports allerdings mit dessen ethischen Werten nicht vereinbar. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass "Ego-Shooter"-Spiele und Echtzeitstrategiespiele in der Regel simulierte Körperverletzungen bzw. Tötungen von menschlichen oder phantasiegeprägten Avataren auch bei Einhaltung der gesetzten Regeln beinhalten.

Sollten solche Wettbewerbe mit elektronischen Sportartensimulationen durchgeführt werden, ist zu beachten, dass es nach Nr. 4 Satz 1 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 55 grundsätzlich nicht zulässig ist, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, z. B. zum Ausgleich eines Verlustes. Unterhält der Verband oder Verein mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. auch noch Verkauf von Speisen und Getränken bei Sportfest oder Werbeleistungen für Sponsoren), ist für die Frage, ob solche gemeinnützigkeitsschädlichen Verluste vorliegen, nicht auf das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern auf das zusammengefasste Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzustellen. Die Gemeinnützigkeit des Verbandes bzw. Verein ist gefährdet, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste erwirtschaften (Nr. 17 AEAO zu § 64).

Darüber hinaus können für den Verband oder Verein Körperschaftssteuer und Gewerbsteuer anfallen, wenn die Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, und damit auch aus den "eSport"-Veranstaltungen, die Grenze von 45.000 € überschreiten (§ 64 Abs. 3 AO).

Zusätzlich wird auch bei dem wegen der Förderung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigten Verein die Umsatzsteuer erhoben, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen des Vereins, wozu z. B. auch die Einnahmen aus den "eSport"-Veranstaltungen gehören können, im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden.


Stand: 24.09.2023


Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist bereits seit 2004 Generalsekretär des Deutschen Betriebssportverbandes e. V. und seit 2015 auch Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland. Seit März 2016 ist er Dozent für Sport- und Vereinsrecht an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement.
Rechtsanwalt Patrick R. Nessler
DBSV-Generalsekretär
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Tel.: 06894 9969237
Fax: 06894 9969238
Mail: Patrick.Nessler@Betriebssport.net

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